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    AGB

    Allgemeine Geschäftsbedingungen

    § 1 Geltung

    (1) Alle Lieferungen, Leistungen und Angebote der SEL Walzenbau GmbH (nachfolgend „SEL GmbH“) erfolgen ausschließlich aufgrund dieser Allgemeinen Verkaufs- und Lieferbedingungen. Diese sind Bestandteil aller Verträge, die die SEL GmbH mit ihren Vertragspartnern (nachfolgend auch „Auftraggeber“ genannt) über die von ihm angebotenen Lieferungen oder Leistungen schließt. Sie gelten auch für alle zukünftigen Lieferungen, Leistungen oder Angebote an den Auftraggeber, auch wenn sie nicht nochmals gesondert vereinbart werden.

    (2) Geschäftsbedingungen, insbesondere Einkaufsbedingungen, des Auftraggebers oder Dritter finden keine Anwendung, auch wenn die SEL GmbH ihrer Geltung im Einzelfall nicht gesondert widerspricht. Selbst wenn die SEL GmbH auf ein Schreiben Bezug nimmt, das Geschäftsbedingungen des Auftraggebers oder eines Dritten enthält oder auf solche verweist, liegt darin kein Einverständnis mit der Geltung jener Geschäftsbedingungen.

    § 2 Angebot, Vertragsabschluss und Schriftform

    (1) Alle Angebote der SEL GmbH sind freibleibend und unverbindlich, sofern sie nicht ausdrücklich als  verbindlich gekennzeichnet sind oder eine bestimmte Annahmefrist enthalten. Bestellungen oder Aufträge des Auftraggebers sind für diesen verbindlich. Die SEL GmbH kann die Bestellungen bzw. Aufträge innerhalb von 21 Tagen nach Zugang annehmen. Sofern von der SEL GmbH keine anderweitige Bestätigung erfolgt, gilt die Rechnung als Auftragsbestätigung.

    (2) Allein maßgeblich für die Rechtsbeziehungen zwischen der SEL GmbH und dem Auftraggeber ist die schriftliche Auftragsbestätigung der SEL GmbH, einschließlich dieser Allgemeinen Verkaufs- und Lieferbedingungen, sofern der Auftraggeber nicht unverzüglich schriftlich widerspricht. Ein Widerspruch ist auf jeden Fall dann nicht mehr unverzüglich, wenn er der SEL GmbH nicht innerhalb von sieben Tagen zugegangen ist. Die schriftliche Auftragsbestätigung gibt alle Abreden zwischen den Vertragsparteien zum Vertragsgegenstand vollständig wieder. Mündliche Zusagen der SEL GmbH vor Abschluss des Vertrages sind rechtlich unverbindlich und mündliche Abreden der Vertragsparteien werden durch die schriftliche Auftragsbestätigung ersetzt, sofern nicht jeweils ausdrücklich anders zwischen den Vertragsparteien vereinbart.

    (3) Ergänzungen und Abänderungen der getroffenen Vereinbarungen einschließlich dieser Allgemeinen Verkaufs- und Lieferbedingungen bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform. Mit Ausnahme von Geschäftsführern oder Prokuristen sind die Mitarbeiter der SEL GmbH nicht berechtigt, von der schriftlichen Vereinbarung abweichende mündliche Abreden zu treffen. Zur Wahrung der Schriftform genügt die telekommunikative Übermittlung, insbesondere per Telefax oder per E-Mail.

    (4) Angaben der SEL GmbH zum Gegenstand der Lieferung oder Leistung (z. B. Gewichte, Maße, Gebrauchswerte, Belastbarkeit, Toleranzen und technische Daten) sowie Darstellungen desselben (z. B. Zeichnungen und Abbildungen) sind nur annähernd maßgeblich, soweit nicht die Verwendbarkeit zum vertraglich vorgesehenen Zweck eine genaue Übereinstimmung voraussetzt. Sie sind keine garantierten Beschaffenheitsmerkmale, sondern Beschreibungen oder Kennzeichnungen der Lieferung oder Leistung. Handelsübliche Abweichungen und Abweichungen, die aufgrund rechtlicher Vorschriften erfolgen oder technische Verbesserungen darstellen, sowie die Ersetzung von Bauteilen durch gleichwertige Teile sind zulässig, soweit sie die Verwendbarkeit zum vertraglich vorgesehenen Zweck nicht beeinträchtigen.

    (5) Die SEL GmbH behält sich das Eigentum oder Urheberrecht an allen von ihr abgegebenen Angeboten und Kostenvoranschlägen sowie dem Auftraggeber zur Verfügung gestellten Zeichnungen, Abbildungen, Berechnungen, Prospekten, Katalogen, Modellen, Werkzeugen und anderen Unterlagen und Hilfsmitteln vor. Der Auftraggeber darf diese Gegenstände ohne ausdrückliche Zustimmung der SEL GmbH weder als solche noch inhaltlich Dritten zugänglich machen, sie bekannt geben, selbst oder durch Dritte nutzen oder vervielfältigen. Er hat auf Verlangen der SEL GmbH diese Gegenstände vollständig an diesen zurückzugeben und eventuell gefertigte Kopien zu vernichten, wenn sie von ihm im ordnungsgemäßen Geschäftsgang nicht mehr benötigt werden oder wenn Verhandlungen nicht zum Abschluss eines Vertrages führen. Ausgenommen hiervon ist die Speicherung elektronisch zur Verfügung gestellter Daten zum Zwecke üblicher Datensicherung.

    (6) Einseitige Gestaltungserklärungen, wie unter anderem Kündigungen, Rücktritts- und Minderungserklärungen, sowie Schadensersatzverlangen können nur schriftlich erfolgen.

    § 3 Preise und Zahlung

    (1) Die Preise gelten für den in den Auftragsbestätigungen aufgeführten Leistungs- und Lieferungsumfang. Mehr- oder Sonderleistungen werden gesondert berechnet. Die Preise verstehen sich in EUR ab Werk, d. h. dem Firmensitz Viersen bzw. dem in der Auftragsbestätigung genannten Standort, einschließlich Verladung und zuzüglich Verpackung, der gesetzlichen Mehrwertsteuer, bei Exportlieferungen Zoll sowie Gebühren und anderer öffentlicher Abgaben.

    (2) Soweit den vereinbarten Preisen die Listenpreise der SEL GmbH zugrunde liegen und die Lieferung erst mehr als vier Monate nach Vertragsschluss erfolgen soll, gelten die bei Lieferung gültigen Listenpreise der SEL GmbH (jeweils abzüglich eines vereinbarten prozentualen oder festen Rabatts).

    (3) Liegt der Kaufpreisvereinbarung nicht der Listenpreis zugrunde, ist die SEL GmbH berechtigt, den Kaufpreis nachträglich angemessen anzupassen, wenn sich die Kostenfaktoren für die Ware oder sonstige vereinbarte Leistungen nicht unerheblich erhöhen. Führt eine solche Preisanpassung zu einer erheblichen Preissteigerung, ist der Auftraggeber berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten, wenn er nachweislich die Ware zu einem erheblich geringeren Preis und im Übrigen zu gleichen Konditionen anderweitig beziehen kann und die SEL GmbH trotz eines entsprechenden Nachweises nicht bereit ist, den Vertrag zu diesem anderweitigen Preis zu erfüllen.

    (4) Rechnungsbeträge sind innerhalb von zehn Tagen nach Lieferung ohne jeden Abzug zu bezahlen, sofern nicht etwas anderes schriftlich vereinbart ist. Maßgebend für das Datum der Zahlung ist der Eingang auf dem Bankkonto der SEL GmbH. Die Zahlung per Scheck ist ausgeschlossen, sofern sie nicht im Einzelfall gesondert vereinbart wird. Leistet der Auftraggeber bei Fälligkeit nicht, so sind die ausstehenden Beträge ab dem Tag der Fälligkeit mit 5 % p. a. zu verzinsen; die Geltendmachung höherer Zinsen und weiterer Schäden im Falle des Verzugs bleibt unberührt.

    (5) Die Aufrechnung mit Gegenansprüchen des Auftraggebers oder die Zurückbehaltung von Zahlungen wegen solcher Ansprüche ist nur zulässig, soweit die Gegenansprüche unbestritten oder rechtskräftig festgestellt sind oder sich aus demselben Auftrag ergeben, unter dem die betreffende Lieferung erfolgt ist.

    (6) Die SEL GmbH ist berechtigt, noch ausstehende Lieferungen oder Leistungen nur gegen Vorauszahlung oder Sicherheitsleistung auszuführen oder zu erbringen, wenn ihm nach Abschluss des Vertrages Umstände bekannt werden, welche die Kreditwürdigkeit des Auftraggebers wesentlich zu mindern geeignet sind und durch welche die Bezahlung der offenen Forderungen der SEL GmbH durch den Auftraggeber aus dem jeweiligen Vertragsverhältnis (einschließlich aus anderen Einzelaufträgen, für die derselbe Rahmenvertrag gilt) gefährdet wird.

    § 4 Lieferung und Lieferzeit

    (1) Lieferungen erfolgen ab Werk.

    (2) Von der SEL GmbH in Aussicht gestellte Fristen und Termine für Lieferungen und Leistungen gelten stets nur annähernd, es sei denn, dass ausdrücklich eine feste Frist oder ein fester Termin zugesagt oder vereinbart ist. Sofern Versendung vereinbart wurde, beziehen sich Lieferfristen und Liefertermine, sofern nicht ausdrücklich von uns anders angegeben, auf den Zeitpunkt der Übergabe an den Spediteur, Frachtführer oder sonst mit dem Transport beauftragten Dritten.

    (3) Die SEL GmbH kann – unbeschadet ihrer Rechte aus Verzug des Auftraggebers – vom Auftraggeber eine Verlängerung von Liefer- und Leistungsfristen oder eine Verschiebung von Liefer- und Leistungsterminen um den Zeitraum verlangen, in dem der Auftraggeber seinen vertraglichen Verpflichtungen der SEL GmbH gegenüber nicht nachkommt.

    (4) Die SEL GmbH haftet nicht für Unmöglichkeit der Lieferung oder für Lieferverzögerungen, soweit diese durch höhere Gewalt oder sonstige, zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses nicht vorhersehbare Ereignisse (z. B. Betriebsstörungen aller Art, Schwierigkeiten in der Material- oder Energiebeschaffung, Transportverzögerungen, Streiks, rechtmäßige Aussperrungen, Mangel an Arbeitskräften, Energie oder Rohstoffen, Schwierigkeiten bei der Beschaffung von notwendigen behördlichen Genehmigungen, Pandemien oder Epidemien, behördliche Maßnahmen oder die ausbleibende, nicht richtige oder nicht rechtzeitige Belieferung durch Lieferanten trotz eines von der SEL GmbH geschlossenen kongruenten Deckungsgeschäfts) verursacht worden sind, die die SEL GmbH nicht zu vertreten hat. Sofern solche Ereignisse der SEL GmbH die Lieferung oder Leistung wesentlich erschweren oder unmöglich machen und die Behinderung nicht nur von vorübergehender Dauer ist, ist die SEL GmbH zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt. Bei Hindernissen vorübergehender Dauer verlängern sich die Liefer- oder Leistungsfristen oder verschieben sich die Liefer- oder Leistungstermine um den Zeitraum der Behinderung zuzüglich einer angemessenen Anlauffrist. Soweit dem Auftraggeber infolge der Verzögerung die Abnahme der Lieferung oder Leistung nicht zuzumuten ist, kann er durch unverzügliche schriftliche Erklärung gegenüber der SEL GmbH vom Vertrag zurücktreten.

    (5) Die SEL GmbH ist nur zu Teillieferungen berechtigt, wenn

    • die Teillieferung für den Auftraggeber im Rahmen des vertraglichen Bestimmungszwecks verwendbar ist,
    • die Lieferung der restlichen bestellten Ware sichergestellt ist und
    • dem Auftraggeber hierdurch kein erheblicher Mehraufwand oder zusätzliche Kosten entstehen (es sei denn, die SEL GmbH erklärt sich zur Übernahme dieser Kosten bereit).

    (6) Gerät die SEL GmbH mit einer Lieferung oder Leistung in Verzug oder wird ihr eine Lieferung oder Leistung, gleich aus welchem Grunde, unmöglich, so ist die Haftung der SEL GmbH auf Schadensersatz nach Maßgabe des § 8 dieser Allgemeinen Verkaufs- und Lieferbedingungen beschränkt.

    (7) Der Auftraggeber hat den Lieferschein zu überprüfen und zu quittieren. Etwaige Einwendungen sind der SEL GmbH unverzüglich schriftlich anzuzeigen. Andernfalls gilt das Quittierte als anerkannt.

    § 5 Erfüllungsort, Versand, Verpackung, Gefahrübergang und Abnahme

    (1) Erfüllungsort für alle Verpflichtungen aus dem Vertragsverhältnis ist der Firmensitz Viersen, soweit nichts anderes in der Auftragsbestätigung bestimmt ist. Dies gilt auch im Falle einer Installation beim Auftraggeber und ebenso für die Zahlung.

    (2) Die Versandart und die Verpackung unterstehen dem pflichtgemäßen Ermessen der SEL GmbH.

    (3) Die Gefahr geht, sofern Versand der Ware vereinbart ist und die SEL GmbH nicht Transport oder Installation übernommen hat, spätestens mit der Übergabe des Liefergegenstandes (wobei der Beginn des Verladevorgangs maßgeblich ist) an den Spediteur, Frachtführer oder sonst zur Ausführung der Versendung bestimmten Dritten auf den Auftraggeber über. Verzögert sich der Versand oder die Übergabe infolge eines Umstandes, dessen Ursache beim Auftraggeber liegt, geht die Gefahr von dem Tag an auf den Auftraggeber über, an dem der Liefergegenstand versandbereit ist und die SEL GmbH dies dem Auftraggeber angezeigt hat.

    (4) Lagerkosten nach Gefahrübergang trägt der Auftraggeber. Bei Lagerung durch die SEL GmbH betragen die Lagerkosten (0,25) % des Rechnungsbetrages der zu lagernden Liefergegenstände pro abgelaufene Woche. Die Geltendmachung und der Nachweis weiterer oder geringerer Lagerkosten bleiben vorbehalten.

    (5) Die Sendung wird von der SEL GmbH nur auf ausdrücklichen Wunsch des Auftraggebers und auf dessen Kosten gegen Diebstahl, Bruch-, Transport-, Feuer- und Wasserschäden oder sonstige versicherbare Risiken versichert. Die SEL GmbH ist berechtigt, sich als Begünstigte zu benennen. Bei der Auswahl des Versicherers haftet sie nur für die eigenübliche Sorgfalt.

    (6) Soweit eine Abnahme stattzufinden hat, gilt die Kaufsache als abgenommen, wenn

    • die Lieferung und, sofern die SEL GmbH auch die Installation schuldet, die Installation abgeschlossen ist,
    • die SEL GmbH dies dem Auftraggeber unter Hinweis auf die Abnahmefiktion nach diesem § 5 (6) mitgeteilt und ihn zur Abnahme aufgefordert hat,
    • seit der Lieferung oder Installation vierzehn Werktage vergangen sind oder der Auftraggeber mit der Nutzung der Kaufsache begonnen hat (z. B. die gelieferte Anlage in Betrieb genommen hat) und in diesem Fall seit Lieferung oder Installation sieben Werktage vergangen sind und
    • der Auftraggeber die Abnahme innerhalb dieses Zeitraums aus einem anderen Grund als wegen eines der SEL GmbH angezeigten Mangels, der die Nutzung der Kaufsache unmöglich macht oder wesentlich beeinträchtigt, unterlassen hat.

    § 6 Gewährleistung und Sachmängel

    (1) Die Gewährleistungsfrist beträgt ein Jahr ab Lieferung oder, soweit eine Abnahme erforderlich ist, ab der Abnahme. Diese Frist gilt nicht für Schadensersatzansprüche des Auftraggebers aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit oder aus vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzungen der SEL GmbH oder ihrer Erfüllungsgehilfen, welche jeweils nach den gesetzlichen Vorschriften verjähren.

    (2) Die gelieferten Gegenstände sind unverzüglich nach Ablieferung an den Auftraggeber oder an den von ihm bestimmten Dritten sorgfältig zu untersuchen. Sie gelten hinsichtlich offensichtlicher Mängel oder anderer Mängel, die bei einer unverzüglichen, sorgfältigen Untersuchung erkennbar gewesen wären, als vom Käufer genehmigt, wenn der SEL GmbH nicht binnen sieben Werktagen nach Ablieferung eine schriftliche Mängelrüge zugeht. Hinsichtlich anderer Mängel gelten die Liefergegenstände als vom Käufer genehmigt, wenn die Mängelrüge der SEL GmbH nicht binnen sieben Werktagen nach dem Zeitpunkt zugeht, in dem sich der Mangel zeigte; war der Mangel bei normaler Verwendung bereits zu einem früheren Zeitpunkt offensichtlich, ist jedoch dieser frühere Zeitpunkt für den Beginn der Rügefrist maßgeblich. Auf Verlangen der SEL GmbH ist ein beanstandeter Liefergegenstand frachtfrei an die SEL GmbH zurückzusenden. Bei berechtigter Mängelrüge vergütet die SEL GmbH die Kosten des günstigsten Versandweges; dies gilt nicht, soweit die Kosten sich erhöhen, weil der Liefergegenstand sich an einem anderen Ort als dem Ort des bestimmungsgemäßen Gebrauchs befindet.

    (3) Bei Sachmängeln der gelieferten Gegenstände ist die SEL GmbH nach ihrer innerhalb angemessener Frist zu treffenden Wahl zunächst zur Nachbesserung oder Ersatzlieferung verpflichtet und berechtigt. Im Falle des Fehlschlagens, d. h. der Unmöglichkeit, Unzumutbarkeit, Verweigerung oder unangemessenen Verzögerung der Nachbesserung oder Ersatzlieferung, kann der Auftraggeber vom Vertrag zurücktreten oder den Kaufpreis angemessen mindern.

    (4) Etwaige Qualitätsmängel einer Teillieferung berechtigen nicht zur Zurückweisung des Restes der gelieferten Menge, es sei denn, der Auftraggeber kann nachweisen, dass die Annahme nur eines Teils der Lieferung unter Berücksichtigung der Umstände für ihn unzumutbar ist.

    (5) Beruht ein Mangel auf dem Verschulden der SEL GmbH, kann der Auftraggeber unter den in § 8 bestimmten Voraussetzungen Schadensersatz verlangen.

    (6) Schäden, die durch äußeren Einfluss, unsachgemäße Aufstellung und Behandlung, mangelhafte Bedienung, gewöhnliche Abnutzung, fehlende Wartung entsprechend den Herstellerangaben, Korrosion oder Einsatz im Mehrschichtbetrieb entstanden sind, sind von der Gewährleistung ausgenommen. Unterlässt der Auftraggeber die Wahrung von Rückgriffrechten gegenüber Dritten (z. B. speditionelle Tatbestandsaufnahme) oder liefert er den Liefergegenstand an Dritte aus, ohne der SEL GmbH die Gelegenheit zur Prüfung gerügter Mängel gegeben zu haben, entfallen alle hiermit zusammenhängenden Gewährleistungsansprüche.

    (7) Bei Mängeln von Bauteilen anderer Hersteller, die die SEL GmbH aus lizenzrechtlichen oder tatsächlichen Gründen nicht beseitigen kann, wird die SEL GmbH nach ihrer Wahl ihre Gewährleistungsansprüche gegen die Hersteller und Lieferanten für Rechnung des Auftraggebers geltend machen oder an den Auftraggeber abtreten. Gewährleistungsansprüche gegen die SEL GmbH bestehen bei derartigen Mängeln unter den sonstigen Voraussetzungen und nach Maßgabe dieser Allgemeinen Verkaufs- und Lieferbedingungen nur, wenn die gerichtliche Durchsetzung der vorstehend genannten Ansprüche gegen den Hersteller und Lieferanten erfolglos war oder, bspw. aufgrund einer Insolvenz, aussichtslos ist. Während der Dauer des Rechtsstreits ist die Verjährung der betreffenden Gewährleistungsansprüche des Auftraggebers gegen die SEL GmbH gehemmt.

    (8) Die Gewährleistung entfällt, wenn der Auftraggeber ohne Zustimmung der SEL GmbH den Liefergegenstand ändert oder durch Dritte ändern lässt und die Mängelbeseitigung hierdurch unmöglich oder unzumutbar erschwert wird. In jedem Fall hat der Auftraggeber die durch die Änderung entstehenden Mehrkosten der Mängelbeseitigung zu tragen.

    (9) Eine im Einzelfall mit dem Auftraggeber vereinbarte Lieferung gebrauchter Gegenstände erfolgt unter Ausschluss jeglicher Gewährleistung für Sachmängel.

    § 7 Schutzrechte

    (1) Die SEL GmbH steht nach Maßgabe dieses § 7 dafür ein, dass der Liefergegenstand frei von gewerblichen Schutzrechten oder Urheberrechten Dritter ist. Jeder Vertragspartner wird den anderen Vertragspartner unverzüglich schriftlich benachrichtigen, falls ihm gegenüber Ansprüche wegen der Verletzung solcher Rechte geltend gemacht werden.

    (2) In dem Fall, dass der Liefergegenstand ein gewerbliches Schutzrecht oder Urheberrecht eines Dritten verletzt, wird die SEL GmbH nach ihrer Wahl und auf ihre Kosten den Liefergegenstand derart abändern oder austauschen, dass keine Rechte Dritter mehr verletzt werden, der Liefergegenstand aber weiterhin die vertraglich vereinbarten Funktionen erfüllt, oder dem Auftraggeber durch Abschluss eines Lizenzvertrages mit dem Dritten das Nutzungsrecht verschaffen. Gelingt der SEL GmbH dies innerhalb eines angemessenen Zeitraums nicht, ist der Auftraggeber berechtigt, von dem Vertrag zurückzutreten oder den Kaufpreis angemessen zu mindern. Etwaige Schadensersatzansprüche des Auftraggebers unterliegen den Beschränkungen des § 8 dieser Allgemeinen Verkaufs- und Lieferbedingungen.

    (3) Bei Rechtsverletzungen durch von der SEL GmbH gelieferte Produkte anderer Hersteller wird die SEL GmbH nach ihrer Wahl ihre Ansprüche gegen die Hersteller und Vorlieferanten für Rechnung des Auftraggebers geltend machen oder an den Auftraggeber abtreten. Ansprüche gegen die SEL GmbH bestehen in diesen Fällen nach Maßgabe dieses § 7 nur, wenn die gerichtliche Durchsetzung der vorstehend genannten Ansprüche gegen die Hersteller und Vorlieferanten erfolglos war oder, bspw. aufgrund einer Insolvenz, aussichtslos ist.

    § 8 Haftung auf Schadensersatz wegen Verschuldens

    (1) Die Haftung der SEL GmbH auf Schadensersatz, gleich aus welchem Rechtsgrund, insbesondere aus Unmöglichkeit, Verzug, mangelhafter oder falscher Lieferung, Vertragsverletzung, Verletzung von Pflichten bei Vertragsverhandlungen und unerlaubter Handlung ist, soweit es dabei jeweils auf ein Verschulden ankommt, nach Maßgabe dieses § 8 eingeschränkt.

    (2) Die SEL GmbH haftet nicht im Falle einfacher Fahrlässigkeit ihrer Organe, gesetzlichen Vertreter, Angestellten oder sonstigen Erfüllungsgehilfen, soweit es sich nicht um eine Verletzung vertragswesentlicher Pflichten handelt. Vertragswesentlich sind die Verpflichtung zur rechtzeitigen Lieferung und Installation des Liefergegenstands, dessen Freiheit von Rechtsmängeln sowie solchen Sachmängeln, die seine Funktionsfähigkeit oder Gebrauchstauglichkeit mehr als nur unerheblich beeinträchtigen, sowie Beratungs-, Schutz- und Obhutspflichten, die dem Auftraggeber die vertragsgemäße Verwendung des Liefergegenstands ermöglichen sollen oder den Schutz von Leib oder Leben von Personal des Auftraggebers oder den Schutz von dessen Eigentum vor erheblichen Schäden bezwecken.

    (3) Soweit die SEL GmbH gem. § 8 (2) dem Grunde nach auf Schadensersatz haftet, ist diese Haftung auf Schäden begrenzt, die die SEL GmbH bei Vertragsschluss als mögliche Folge einer Vertragsverletzung vorausgesehen hat oder die sie bei Anwendung verkehrsüblicher Sorgfalt hätte voraussehen müssen. Mittelbare Schäden und Folgeschäden, die Folge von Mängeln des Liefergegenstands sind, sind außerdem nur ersatzfähig, soweit solche Schäden bei bestimmungsgemäßer Verwendung des Liefergegenstands typischerweise zu erwarten sind. Die vorstehenden Regelungen dieses Abs. 3 gelten nicht im Fall vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Verhaltens von Organmitgliedern oder leitenden Angestellten der SEL GmbH.

    (4) Im Falle einer Haftung für einfache Fahrlässigkeit ist die Ersatzpflicht der SEL GmbH für Sachschäden und daraus resultierende weitere Vermögensschäden auf denjenigen Betrag je Schadensfall beschränkt, für den in der Branche üblicherweise eine für ihren Geschäftsbetrieb angemessene Betriebshaftpflichtversicherung abgeschlossen wird. Dies gilt auch, wenn es sich um eine Verletzung vertragswesentlicher Pflichten handelt.

    (5) Die vorstehenden Haftungsausschlüsse und -beschränkungen gelten in gleichem Umfang zugunsten der Organe, gesetzlichen Vertreter, Angestellten und sonstigen Erfüllungsgehilfen der SEL GmbH.

    (6) Soweit die SEL GmbH technische Auskünfte gibt oder beratend tätig wird und diese Auskünfte oder Beratung nicht zu dem von ihr geschuldeten, vertraglich vereinbarten Leistungsumfang gehören, geschieht dies unentgeltlich und unter Ausschluss jeglicher Haftung.

    (7) Die Einschränkungen dieses § 8 gelten nicht für die Haftung der SEL GmbH wegen vorsätzlichen Verhaltens, für garantierte Beschaffenheitsmerkmale, wegen Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit oder nach dem Produkthaftungsgesetz.

    (8) Schadensersatzansprüche mit Ausnahme von Ansprüchen wegen vorsätzlicher Vertragsverletzung oder vorsätzlicher unerlaubter Handlung seitens der SEL GmbH oder ihrer leitenden Angestellten sind ausgeschlossen, wenn sie nicht binnen einer Frist von sechs Monaten nach Ablehnung der Ansprüche mit einem entsprechenden Hinweis der SEL GmbH oder ihrem Versicherer gerichtlich geltend gemacht werden. Alle etwaigen Schadensersatzansprüche des Auftraggebers verjähren binnen einem Jahr ab Kenntnis des Auftraggebers von seinem Anspruch, soweit das Gesetz keine kürzere Verjährung anordnet. Ausgenommen sind neben den unter § 8 (7) genannten Ausschlüssen zusätzlich Ansprüche aus Delikt.

    § 9 Eigentumsvorbehalt

    (1) Der nachfolgend vereinbarte Eigentumsvorbehalt dient der Sicherung aller jeweils bestehenden derzeitigen und künftigen Forderungen der SEL GmbH gegen den Auftraggeber aus der zwischen den Vertragspartnern bestehenden Lieferbeziehung (einschließlich Saldoforderungen aus einem auf diese Lieferbeziehung beschränkten Kontokorrentverhältnis).

    (2) Die von der SEL GmbH an den Auftraggeber gelieferte Ware bleibt bis zur vollständigen Bezahlung aller gesicherten Forderungen Eigentum der SEL GmbH. Die Ware sowie die nach den nachfolgenden Bestimmungen an ihre Stelle tretende, vom Eigentumsvorbehalt erfasste Ware wird nachfolgend „Vorbehaltsware“ genannt.

    (3) Der Auftraggeber verwahrt die Vorbehaltsware unentgeltlich für die SEL GmbH.

    (4) Der Auftraggeber ist berechtigt, die Vorbehaltsware bis zum Eintritt des Verwertungsfalls (Abs. 9) im ordnungsgemäßen Geschäftsverkehr zu verarbeiten und zu veräußern. Verpfändungen und Sicherungsübereignungen sind unzulässig.

    (5) Wird die Vorbehaltsware vom Auftraggeber verarbeitet, so wird vereinbart, dass die Verarbeitung im Namen und für Rechnung der SEL GmbH als Hersteller erfolgt und die SEL GmbH unmittelbar das Eigentum oder – wenn die Verarbeitung aus Stoffen mehrerer Eigentümer erfolgt oder der Wert der verarbeiteten Sache höher ist als der Wert der Vorbehaltsware – das Miteigentum (Bruchteilseigentum) an der neu geschaffenen Sache im Verhältnis des Werts der Vorbehaltsware zum Wert der neu geschaffenen Sache erwirbt. Für den Fall, dass kein solcher Eigentumserwerb bei der SEL GmbH eintreten sollte, überträgt der Auftraggeber bereits jetzt sein künftiges Eigentum oder – im o. g. Verhältnis – Miteigentum an der neu geschaffenen Sache zur Sicherheit an die SEL GmbH. Wird die Vorbehaltsware mit anderen Sachen zu einer einheitlichen Sache verbunden oder untrennbar vermischt und ist eine der Sachen als Hauptsache anzusehen, sodass die SEL GmbH oder der Auftraggeber Alleineigentum erwirbt, so überträgt die Partei, der die Hauptsache gehört, der anderen Partei anteilig das Miteigentum an der einheitlichen Sache in dem in S. 1 genannten Verhältnis.

    (6) Im Fall der Weiterveräußerung der Vorbehaltsware tritt der Auftraggeber bereits jetzt sicherungshalber die hieraus entstehende Forderung gegen den Erwerber – bei Miteigentum der SEL GmbH an der Vorbehaltsware anteilig entsprechend dem Miteigentumsanteil – an die SEL GmbH ab. Gleiches gilt für sonstige Forderungen, die an die Stelle der Vorbehaltsware treten oder sonst hinsichtlich der Vorbehaltsware entstehen, wie z. B. Versicherungsansprüche oder Ansprüche aus unerlaubter Handlung bei Verlust oder Zerstörung. Die SEL GmbH ermächtigt den Auftraggeber widerruflich, die an die SEL GmbH abgetretenen Forderungen im eigenen Namen einzuziehen. Die SEL GmbH darf diese Einzugsermächtigung nur im Verwertungsfall widerrufen.

    (7) Greifen Dritte auf die Vorbehaltsware zu, insbesondere durch Pfändung, wird der Auftraggeber sie unverzüglich auf das Eigentum der SEL GmbH hinweisen und die SEL GmbH hierüber informieren, um ihr die Durchsetzung ihrer Eigentumsrechte zu ermöglichen. Sofern der Dritte nicht in der Lage ist, der SEL GmbH die in diesem Zusammenhang entstehenden gerichtlichen oder außergerichtlichen Kosten zu erstatten, haftet hierfür der Auftraggeber der SEL GmbH.

    (8) Die SEL GmbH wird die Vorbehaltsware sowie die an ihre Stelle tretenden Sachen oder Forderungen freigeben, soweit ihr Wert die Höhe der gesicherten Forderungen um mehr als 50 % übersteigt. Die Auswahl der danach freizugebenden Gegenstände liegt bei der SEL GmbH.

    (9) Tritt die SEL GmbH bei vertragswidrigem Verhalten des Auftraggebers – insbesondere Zahlungsverzug – vom Vertrag zurück (Verwertungsfall), ist sie berechtigt, die Vorbehaltsware herauszuverlangen.

    (10) Mit dem Zahlungsverzug des Auftraggebers um mehr als einen Monat, der Zahlungseinstellung des Auftraggebers, einer erfolgten Pfändung von Vorbehaltsware oder der Beantragung der Eröffnung des Insolvenzverfahrens oder eines gerichtlichen oder außergerichtlichen Vergleichsverfahrens über das Vermögen des Auftraggebers erlischt das Recht des Auftraggebers zur Verarbeitung bzw. Verbindung/Vermischung wie auch das Recht zur Weiterveräußerung der Vorbehaltsware und auch das Recht zum Einzug der Forderungen. Die SEL GmbH ist über die vorstehenden Ereignisse unverzüglich zu informieren. Es ist ihr eine Aufstellung über vorhandene Vorbehaltsware zu übersenden.

    (11) Die SEL GmbH ist – vorbehaltlich etwaiger Einwendungen der Drittschuldner – sofort zum Einzug der an sie abgetretenen Forderungen berechtigt. Die abgetretenen Forderungen sind der SEL GmbH unverzüglich mit ihrer Zusammensetzung, Höhe, Entstehungsdatum sowie mit Vor- und Zunamen und Adressen der Drittschuldner bekannt zu geben. Dies gilt auch für alle anderen für die Bestimmung und den Einzug der Forderungen erforderlichen Informationen. Die Drittschuldner sind unverzüglich vom Auftraggeber über die erfolgte Abtretung zu unterrichten.

    (12) Der Auftraggeber hat der SEL GmbH auf Verlangen eine Abtretungsurkunde zu erteilen. Die nach dem Erlöschen des Forderungseinzugsrechtes auf an die SEL GmbH abgetretene Forderungen eingehenden Gelder sind bis zur Höhe aller gesicherten Forderungen treuhänderisch entgegenzunehmen und sofort an die SEL GmbH auszukehren oder auf einem Sonderkonto mit der Bezeichnung „Für SEL GmbH treuhänderisch verwahrtes Geld“ anzusammeln. Der Auftraggeber ist mit der SEL GmbH einig, dass das entgegengenommene Geld Eigentum der SEL GmbH ist. Die Ansprüche aus dem erwähnten Konto tritt der Auftraggeber schon jetzt an die SEL GmbH ab. Die SEL GmbH nimmt diese Abtretung an.

    (13) Nach Rücktritt vom Vertrage bzw. nach Nachfristsetzung gemäß § 323 BGB und fruchtlosem Ablauf der Frist ist die SEL GmbH berechtigt, zurückgenommene Ware frei zu verwerten. Dem Auftraggeber wird der Verwertungserlös gutgeschrieben. Abzuziehen vom Verwertungserlös sind angemessene Rückhol-, Aufarbeitungs- und Verkaufskosten. Die Gehälter der dafür eingesetzten Mitarbeiter der SEL GmbH sind anteilig zu ersetzen. Als Verkaufskosten sind 25 % des Verwertungserlöses anzusetzen. Gutgeschrieben wird maximal jedoch der Betrag, den ein Unternehmen der Handelsstufe der SEL GmbH für die zurückgenommenen Vorbehaltswaren unter Berücksichtigung ihres Zustandes bei Zurücknahme und ihrer Belegenheit üblicherweise als Einkaufspreis zahlen würde. Bei Ware, die durch die SEL GmbH hergestellt wurde, wird maximal der unmittelbare Selbstkostenpreis unter Außerachtlassung von Verwaltungs- und Vertriebskosten gutgeschrieben. Die gutgeschriebenen Beträge werden mit Forderungen der SEL GmbH solange verrechnet, bis letztere erloschen sind.

    (14) Der Auftraggeber ist verpflichtet, die Vorbehaltsware auf eigene Kosten im üblichen Umfange, auf jeden Fall jedoch gegen Feuer-, Sturm-, Wasser- und Diebstahlschäden, ausreichend zum Neuwert zu versichern und der SEL GmbH den Versicherungsschutz auf Verlangen nachzuweisen. Er tritt hiermit seine Ansprüche, die ihm gegen die Versicherungsgesellschaft und/oder sonstige Dritte im Zusammenhang mit den Vorbehaltswaren zustehen, in Höhe des auf die Vorbehaltsware entfallenden Anteils an die SEL GmbH ab. Die sonstigen im Rahmen dieses Eigentumsvorbehalts vereinbarten Bestimmungen geltend entsprechend.

    § 10 Schlussbestimmungen (insbesondere Gerichtsstand, anwendbares Recht) und Datenschutz

    (1) Ist der Auftraggeber Kaufmann, eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen oder hat er in der Bundesrepublik Deutschland keinen allgemeinen Gerichtsstand, so ist Gerichtsstand für alle etwaigen Streitigkeiten aus der Geschäftsbeziehung zwischen der SEL GmbH und dem Auftraggeber nach Wahl der SEL GmbH Viersen oder der Sitz des Auftraggebers. Für Klagen gegen die SEL GmbH ist in diesen Fällen jedoch Viersen ausschließlicher Gerichtsstand. Zwingende gesetzliche Bestimmungen über ausschließliche Gerichtsstände bleiben von dieser Regelung unberührt.

    (2) Die Beziehungen zwischen der SEL GmbH und dem Auftraggeber unterliegen ausschließlich dem Recht der Bundesrepublik Deutschland. Das Übereinkommen der Vereinten Nationen über Verträge über den internationalen Warenkauf vom 11.04.1980 (CISG) gilt nicht.

    (3) Die SEL GmbH ist berechtigt, die im Zusammenhang mit der Geschäftsverbindung erhaltenen Daten über den Auftraggeber – auch wenn diese von Dritten stammen – im Sinne des Bundesdatenschutzgesetzes zu bearbeiten und zu speichern und durch die SEL GmbH beauftragte Dritte bearbeiten und speichern zu lassen.

    (4) Soweit der Vertrag oder diese Allgemeinen Verkaufs- und Lieferbedingungen Regelungslücken enthalten, gelten zur Ausfüllung dieser Lücken diejenigen rechtlich wirksamen Regelungen als vereinbart, welche die Vertragspartner nach den wirtschaftlichen Zielsetzungen des Vertrages und dem Zweck dieser Allgemeinen Verkaufs- und Lieferbedingungen vereinbart hätten, wenn sie die Regelungslücke gekannt hätten.

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